Die VITA Genossenschaft.
Klimaschutz in Bürgerhand

So regeln Sie den Nachlass von Vita-Anteilen

Es gibt zwei Möglichkeiten zu regeln, was mit Vita-Anteilen passieren soll nachdem ein Mitglied verstirbt.

Variante 1: Übertragung an Nachfolger zu Lebzeiten

Wenn Ihnen daran gelegen ist, dass Ihre Einlage auch über Ihren Tod hinaus möglichst weiterhin bei der VITA zu klimaschützenden Projekten eingesetzt bleiben soll, können Sie dies schon zu Lebzeiten regeln. Die einfachste Möglichkeit ist, die Anteile an die gewünschte Person zu übertragen (siehe gesonderte Information). Nutzen Sie hierfür den Formular-Vordruck:

Variante 2: Sonderrechtsnachfolge im Todesfall

Wurden die Anteile nicht zuvor an eine:n Begünstigten übertragen und verstirbt ein(e) Genosse/in, sind die Vita-Anteile zur Erbmasse. Die sogenannte Sonderrechtsnachfolge ist in § 7 der Satzung beschrieben:





Im Falle, dass Verstorbene mehr als einen Anteil gezeichnet hatten, empfiehlt es sich, diese insgesamt an einen der Erben zu übertragen, die/der sich möglicherweise auch mit dem Zweck der Genossenschaft - dem Klimaschutz in der Region Hochschwarzwald - identifiziert. Es ist aber auch möglich, Anteile auf mehrere Erben zu übertragen. Nutzen Sie hierfür das Merkblatt und den Vordruck. Dort ist auch beschrieben, welche Unterlagen dafür ergänzend einzureichen sind (Sterbeurkunde, ggf. Erbschein und ggf. Zustimmung durch Miterben für Übertragung an einen einzelnen Sonderrechtsnachfolger). 

Auszahlung ohne übernehmende(n) Erben oder spätere Kündigung geerbter Anteile 

Entscheidet sich keiner der Erben, die Anteile zu übernehmen oder einigen sich die Erben nicht untereinander auf eine übernehmende Person, kommt es zur Auszahlung der Anteile  (siehe oben Satz 2 im § 7 der Satzung). 

Auch bei Überlassung aller Anteile an eine/n einzelnen Begünstigte(n) können die Anteile aber in jedem Fall durch diesen im Rahmen der normalen Kündigungsfristen bei der VITA gekündigt werden (§ 5 der Satzung):

Sollten sich die Erben darauf verständigen, dass keiner die Anteile übernehmen möchte, können diese - ebenfalls gegen Vorlage der Sterbeurkunde und entsprechender Erklärung aller Erben - unter Angabe eines Nachlasskontos zum Ende des Folgejahres nach dem Tod des Mitglieds ausgezahlt werden. 

Auszahlung von Anteilen mit deutlicher zeitlicher Verzögerung

Wir bitten um Verständnis, dass sich die Auszahlung des so genannten Auseinandersetzungsguthabens nach § 10 der Satzung länger hinziehen wird. Grund: Die Höhe des auszuzahlenden Betrags erfolgt erst mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, zu dem der Austritt wirksam wird. Diese Satzungsregelung entspricht den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes

Beispiel 1:

  • Tod eines Mitglieds mit 10 Anteilen am 5.5.2026
  • Es sind drei Erben da, keine Einigung auf einen einzelnen übernehmenden Erben
  • Mitgliedschaft des Verstorbenen endet zum 31.12.2027
  • Feststellung des Jahresabschlusses 2027 durch die Vita Generalversammlung in der Regel Juni des Folgejahres
  • Somit Auszahlung an die Erbengemeinschaft im Juli 2028

Beispiel 2:

  • wie Beispiel 1: Tod eines Mitglieds mit 10 Anteilen am 5.5.2026 
  • Erben einigen sich auf eine(n) übernehmenden Sonderrechtsnachfolger, der die Anteile übernimmt. 
  • Ein:e so bestimmte Erbe/in wird Mitglied und übernimmt die 10 Anteile. 
  • Anteile oberhalb des Mindestanteils könnten bei schriftlicher Kündigung durch den/die Erbe/in schon ein Jahr früher zur Auszahlung kommen. Voraussetzung ist, dass nach Klärung der Anteilsübernahme als Erbe/in die schriftliche Teil-Kündigung bis zum 30.9. 2026 erfolgt. 
  • Werden beispielsweise 8 Anteile am 27.9.2026 wirksam zum 31.12.2026 gekündigt, können diese schon im Sommer 2027 zur Auszahlung kommen (nach Feststellung des Jahresabschlusses 2027 durch die Generalversammlung)
 
 
 
 
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