Die VITA Genossenschaft.
Klimaschutz in Bürgerhand

Wie komme ich an meine Anteile bei Finanzbedarf?

Natürlich kann es Situationen geben, in denen Sie "Liquidität benötigen", sprich Ihr an die Umwelt über die VITA geliehenes Kapital brauchen. Hier gibt es in der Satzung (angelehnt an das Genossenschaftsgesetz) zwei Möglichkeiten.

  • die Übertragung von Anteilen an Dritte (§ 6 der Satzung und VITA-Empfehlung
  • die Kündigung von Anteilen (Teilkündigung) bzw. Mitgliedschaftskündigung (§ 5 der Satzung)

Siehe aktuelle Satzung der VITA (LINK).

Option 1: Anteile an Dritte übertragen

Falls Sie im Kreis Ihrer Familie, im Freundes-, Kollegen- oder Bekanntenkreis jemanden kennen, der Ihre Anteile übernimmt, ist das die schnellste und einfachste Lösung. 

  • Ihr Vorteil: Sie kommen sofort an Ihr Geld in der gewünschten Höhe
  • Vorteil für die VITA:  Das von Ihnen zurück benötigte Kapital verbleibt in der Genossenschaft, es findet nur eine Übertragung des Eigentums daran an den Übernehmenden Genossen statt
  • Sollten Sie niemanden kennen, der Ihre Anteile übernimmt, bieten wir an, Sie bei der Suche nach einem Übernahmekandidaten zu unterstützen. Wir bitten jedoch um Verständnis dafür, dass wir dies auf nachvollziehbare finanzielle Notlagen beschränken. Sprechen Sie uns bitte in diesem Fall an, siehe Kontaktdaten.

WICHTIGER HINWEIS

Sofern Sie parallel ev-tn Strom im VITA-Tarif beziehen, sollten Sie zumindest einen Anteil behaltenAnsonsten fällt der zusätzliche Preisvorteil als VITA-Genosse von ca. 25 bis 40 € pro Jahr weg (abhängig von der Haushaltsgröße und Strombedarf).

Anteile ÜBERTRAGEN





Option 2: Kündigung von Anteilen

Wenn eine Übertragung von Anteilen für Sie ausscheidet, haben Sie folgende beiden Möglichkeiten:

  1. Teilkündigung 
    - Höhe: Beliebig viele Ihrer Anteile bis auf den Mindestanteil von 250 €
    - Frist: Bis zum 30.9. eines Jahres zum 31.12. des selben Jahres 
    - Auszahlung: Im Sommer des darauffolgenden Jahres (üblicherweise Juli, siehe Kasten unten)
      
  2. Kündigung der kompletten Mitgliedschaft 
    - Höhe: Ihre kompletten Anteile (oder Ihr letzter Anteil im Anschluss an eine Teilkündigung)
    Frist: Bis zum 30.9. Jahres zum 31.12. des Folgejahres
    - Auszahlung: 
    Im Sommer des darauffolgenden Jahres (üblicherweise Juli, siehe Kasten unten)
    - VITA-TIPP: Auch hier empfehlen wir Ihnen, zumindest einen Anteil behalten sofern Sie
      parallel ev-tn Strom im VITA-Tarif beziehen (also lieber eine Teilkündigung vorzunehmen). 
      Ansonsten fällt der Preisvorteil von ca. 25 bis 35 € pro Jahr weg. 

Hintergrund zum Auszahlungstermin "erst im Sommer des Folgejahres"

In der Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr, zu dessen Ende Sie Anteile aus der VITA herauslösen, muss zunächst der Jahresabschluss durch die Mitglieder beschlossen werden. 
Im Fall einer Gewinnausschüttung, aber auch bei einem Verlust im Geschäftsjahr sind die 
auszuzahlenden Anteile entsprechend mit zu daran zu beteiligen. Dies schreibt das 
Genossenschaftsgesetz verpflichtend so vor und ist deshalb in der VITA-Satzung so geregelt.
Die Generalversammlung ist üblicherweise auf den Juni des Folgejahres terminiert, sodass die
Auszahlung gekündigter Anteile zeitnah danach spätestens im Juli erfolgt. 


 
 
 
 
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